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FinO-WDR –§ 42 Gliederung und Inhalt der Vermögensrechnung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FinO-WDR%20%E2%80%93/42#abs-1 (1) Die Vermögensrechnung ist nach dem jeweils für die Rundfunkanstalten festgelegten Schema zu gliedern. Es sind mindestens gesondert auszuweisen:
Aktivseite:
A.
Anlagevermögen
I.
Immaterielle Vermögensgegenstände
II.
Sachanlagen
III.
Finanzanlagen
B.
Programmvermögen
I.
Hörfunk
II.
Fernsehen
C.
Umlaufvermögen
I.
Vorräte
II.
Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände
III.
Wertpapiere
IV.
Flüssige Mittel
D.
Rechnungsabgrenzungsposten
Passivseite:
A.
Eigenkapital
davon:
Allgemeine Ausgleichsrücklage
Sonderrücklagen
Haushaltsreste
B.
Rückstellungen
C.
Haushaltsreste/Betriebshaushalt
D.
Verbindlichkeiten
E.
Rechnungsabgrenzungsposten